Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege (z.B. Tagespflege) nicht aus, besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege (siehe
Ist hingegen eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, besteht Anspruch auf Verhinderungspflege (siehe § 39 SGB XI).
Für beides sieht der Gesetzgeber seit dem 01. Juli 2025 ein
Gesamtbudget pro Jahr in Höhe von maximal 3.539 EURO
je Pflegebedürftigem vor, das Sie beliebig sowohl für Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege nutzen können, sofern Sie vorab bei Ihrer Pflegekasse einen entsprechenden Antrag stellen. Auf Wunsch helfen wir Ihnen gern dabei.
Unabhängig vom Pflegegrad muss der Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft + Verpflegung sowie die Investitionskosten grundsätzlich selbst tragen. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeweils voll berechnet. Liegt kein Pflegegrad vor, muss der Pflegebedürftige auch die Kosten für den Pflegebedingten Aufwand selbst tragen.
Über die von uns ausgewiesenen Preise hinaus können Ihnen je nach Bedarf zusätzlich Kosten entstehen, z.B. für:
Sie sollten daher ca. 30,- Euro pro Aufenthalt zusätzlich für Ihre persönlichen Bedarfe einplanen.
Ja: Damit sind aufeinanderfolgend bis zu 56 Tage Pflegeaufenthalt pro Jahr möglich.
Ein Anruf bei der für Sie zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse genügt. Von dort aus erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare, welche Sie an die Pflegekasse ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden sollten. Unabhängig davon, sind wir verpflichtet, der Pflegekasse die erfolgte Aufnahme zu melden.
Nein: Unsere Preise sind mit den Kostenträgern (Pflegekassen + Sozialhilfeträger) so verhandelt, dass keine Aufpreise für Einzelzimmer vorgesehen sind.
Nein: Unsere Preise sind als Festpreise mit den Kostenträgern für einen bestimmten Zeitraum verhandelt – eine Rabattierung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und wäre zugleich aus vertragsrechtlichen Gründen strafbar.
Wir rechnen mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Sie erhalten von uns nach Beendigung der KZP/VHP lediglich eine Rechnung über den von Ihnen zu entrichtenden Eigenanteil (siehe Tabelle oben).
Ja, sowohl bei Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege wird ein solcher Bedarf berücksichtigt. Wir rechnen Leistungen für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf nach § 43b SGB XI mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Weitere Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Sofern ein solcher Bedarf vorliegt und die dem Pflegebedürftigen dafür zustehenden Geldleistungen zuvor noch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurden, können die Kosten für Unterkunft + Verpflegung sowie für Investitionskosten mit dem nicht beanspruchten ,,Guthaben“ auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse verrrechnet werden. Dazu sollten Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung setzen und dort unsere Rechnung, die wir Ihnen nach Ablauf der Kurzzeitpflege zustellen, im Original einreichen.
Nein: Wenn Sie ins Krankenhaus oder aus anderen Gründen vorzeitig den Aufenthalt beenden müssen, endet die KZP/ VHP mit dem Tag der Verlegung, wobei dieser noch voll berechnet wird.
Ja, jederzeit: Dazu sollte bei der zuständigen Pflegekasse ein entsprechender Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt werden. Die Preise für Leistungen der stationären Vollzeitpflege entnehmen Sie bitte der Rubrik ,,Leistungen/Pflegesätze in der stationären Vollzeitpflege“.