Unter stationärer Vollzeitpflege versteht man die Rund-um-die-Uhr-Pflege im Heim. Die Vollzeitpflege kann sowohl befristet als auch unbefristet vereinbart werden. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem mit uns zu schließenden Heimvertrag.
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse bis zu 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten. Zugleich hat der Gesetzgeber unter § 43 Satz 2 SGB XI bestimmte monatliche Maximalbeträge je Pflegegrad bundeseinheitlich festgelegt. Diese sind in der aktuell geltenden Höhe in der obigen Tabelle unter der Spalte ,, Zahlung durch Pflegekasse’’ im Detail aufgeführt.
Unabhängig vom Pflegegrad muss der Pflegebedürftige diejenigen Kosten selbst tragen, die nicht durch die pauschale Geldleistung der Pflegekasse pro Pflegegrad gedeckt sind (siehe Tabelle oben unter Spalte ,,zu zahlender Eigenanteil“). Über die von uns ausgewiesenen Preise hinaus können Ihnen zudem – je nach Bedarf – zusätzlich Kosten entstehen, z.B. für:
Sie sollten daher ca. 30,- Euro pro Monat zusätzlich für Ihre persönlichen Bedarfe einplanen.
Wir rechnen Leistungen für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf nach § 43 b SGB XI mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Weitere Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Ja: Im Unterschied zur Kurzzeitpflege erfolgt die Rechnungsstellung im Voraus. Ggf. zuviel gezahlte Beträge (z.B. bei Abwesenheit durch Krankenhausaufenthalt oder vorzeitigem Vertragsende) werden Ihnen selbstverständlich rückerstattet.
Nein: Unsere Preise sind mit den Kostenträgern (Pflegekassen + Sozialhilfeträger) so verhandelt, dass keine Aufpreise für Einzelzimmer vorgesehen sind.
Nein: Unsere Preise sind als Festpreise mit den Kostenträgern für einen bestimmten Zeitraum verhandelt – eine Rabattierung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und wäre zugleich aus vertragsrechtlichen Gründen strafbar.