Pflegesätze für stationäre Vollzeitpflege (gültig ab 01.07.2024)

Tab 4: Gestaffelte Zuschläge der Pflegekasse für pflegebedingte Eigenanteile ab Pflegegrad II in Langzeitpflege (Vollstationärer Pflege) (gültig ab 01.07.2024)

Hier erhalten Sie Antwort auf oft gestellte Fragen:

Was bedeutet stationäre Vollzeitpflege?

Unter stationärer Vollzeitpflege versteht man die Rund-um-die-Uhr-Pflege im Heim. Die Vollzeitpflege kann sowohl befristet als auch unbefristet vereinbart werden. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem mit uns zu schließenden Heimvertrag.

Welche Kosten übernimmt die für mich zuständige Pflegekasse?

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse bis zu 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten. Zugleich hat der Gesetzgeber unter § 43 Satz 2 SGB XI bestimmte monatliche Maximalbeträge je Pflegegrad bundeseinheitlich festgelegt. Diese sind in der aktuell geltenden Höhe in der obigen Tabelle unter der Spalte ,, Zahlung durch Pflegekasse’’ im Detail aufgeführt.

Welche Kosten muss ich selbst tragen?

Unabhängig vom Pflegegrad muss der Pflegebedürftige diejenigen Kosten selbst tragen, die nicht durch die pauschale Geldleistung der Pflegekasse pro Pflegegrad gedeckt sind (siehe Tabelle oben unter Spalte ,,zu zahlender Eigenanteil“). Über die von uns ausgewiesenen Preise hinaus können Ihnen zudem – je nach Bedarf – zusätzlich Kosten entstehen, z.B. für:

  • nicht rezeptierfähige Medikamente (z.B. Hustensaft, Abführmittel)
  • nicht rezeptierfähige Hilfsmittel (z.B. Hüftschutzhosen zur Sturzprophylaxe)
  • nicht rezeptierfähige Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Dickungsmittel für Schluckgestörte, hochkalorische Trinknahrung bei Gefahr der Mangelernährung ohne bestimmte Diagnose, spezielle Bio- oder Diätprodukte)
  • Taxitransporte ohne entsprechende Befreiung z.B. durch einen Schwerbehindertenausweis
  • Krankentransporte für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 und 2 sowie für Pflegebedürftige des Pflegerades 3 ohne Bewegungseinschränkung
  • Zuzahlungen für z.B. Medikamente, Krankentransporte, Hilfsmittel, Heilbehandlung, Praxisgebühren und Krankenhausaufenthalte, sofern dazu keine Befreiung durch die Krankenkasse vorliegt
  • Kleidung sowie die chemische Reinigung bestimmter Kleidungsstücke
  • Friseurdienste, Maniküre/ Pediküre
  • Sonstiges auf besonderen Wunsch wie bestimmte Körperpflegemittel (z.B. Zungen- u. Gebissreiniger, Zahnbecher – jeweils im Haus erhältlich), Süßigkeiten, Zigaretten, Zeitschriften, Abonnement einer Tageszeitung etc.

Sie sollten daher ca. 30,- Euro pro Monat zusätzlich für Ihre persönlichen Bedarfe einplanen.

Wie wird ein ggf. vorliegender zusätzlicher Betreuungsbedarf nach § 43 b SGB XI bei den Kosten berücksichtigt?

Wir rechnen Leistungen für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf nach § 43 b SGB XI mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Weitere Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Muss ich die gebotenen Leistungen im Voraus zahlen?

Ja: Im Unterschied zur Kurzzeitpflege erfolgt die Rechnungsstellung im Voraus. Ggf. zuviel gezahlte Beträge (z.B. bei Abwesenheit durch Krankenhausaufenthalt oder vorzeitigem Vertragsende) werden Ihnen selbstverständlich rückerstattet.

Gibt es einen Preisaufschlag für Einzelzimmer?

Nein: Unsere Preise sind mit den Kostenträgern (Pflegekassen + Sozialhilfeträger) so verhandelt, dass keine Aufpreise für Einzelzimmer vorgesehen sind.

Gibt es Rabattmöglichkeiten, z.B. bei Aufnahme eines Ehepaares im Doppelzimmer oder eigener Wäscheversorgung?

Nein: Unsere Preise sind als Festpreise mit den Kostenträgern für einen bestimmten Zeitraum verhandelt – eine Rabattierung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und wäre zugleich aus vertragsrechtlichen Gründen strafbar.